[Talk-at] footway in der argentinierstraße

Christian Hauer xniguh at gmail.com
Tue Jul 31 09:54:42 UTC 2012


hallo,

Am 2012-07-29 22:52, schrieb Stefan Kopetzky:
> Wo siehst du das "jein"?
entweder stehe ich auf der leitung, oder du ... ;)

ich probiers mal so:
im § 8/1 stvo steht im 1. satz, dass einspurige nur geschoben werden dürfen.
der 2. satz sagt dann aber, radfahrer dürfen auch fahren, schränkt es 
gleichzeitig wieder auf die fälle ein, wo es keinen eigenen weg oder 
fahrstreifen für radfahrer gibt.

also grundsätzlich ja, aber nicht immer (=> jein) ;)

demnach wäre es im bereich des rings zumeist eigentlich: bicycle=no, 
weil iirc da direkt daneben ein eigener radweg verläuft.


Am 2012-07-29 23:08, schrieb Friedrich Volkmann:
> Wieder ein Beweis, dass Juristen nicht Deutsch können. Der Satz kann 
> verschiedenes bedeuten, je nachdem, welches Wort man betont, aber 
> nichts davon kann gemeint sein.
man muß schon sagen, dass dieser absatz sicherlich deutlicher formuliert 
werden könnte. ich hab heute noch in erläuterungen dazu nachgesehen (die 
leider auch nicht viel hergeben) und offenbar ist die bestimmung das 
radfahrer auch fahrend unterwegs sein dürfen erst nachträglich (und 
etwas unvorsichtig) reingeflickt worden.

> Du kannst gern Fahrbahntyp dazu sagen. Im OSM-Sinne ist es dann 
> sowieso ein Service-Typ.
ich schrieb ja im letzten mail: haarspalterei ;) denn im prinzip ist es 
komplett wurscht, wie man es nennt. wichtig ist, denke ich, dass es ein 
eigener way ist, weil sich sonst die diversen einbahnen, 
abbiegever-/gebote, etc sonst kaum darstellen lassen.

> Die A2 ist ein wunderbarer Radweg, nur ergibt sich halt aus den 
> Verkehrszeichen etwas anderes. :-)
nein, es ergibt sich aus dem § 46 stvo etwas anderes. eine separate 
beschilderung ist demnach nicht notwendig ... ;)

> Woran kann man da die richtigen Nebenfahrbahnen von den falschen 
> unterscheiden?
meiner ansicht nach gibt es keine richtigen und falschen nebenfahrbahnen.
es gibt einfach nur nebenfahrbahnen.
grundsätzlich sind die im § 8/1 stvo definierten "standardregeln" 
anzuwenden, _außer_ es wird durch die beschilderung etwas anderes bestimmt.


Am 2012-07-29 23:07, schrieb Stefan Tauner:
> du hast die einbahnschilder angesprochen... findet sich das im 
> gesetzestext irgendwo?
ja, im § 8/1 stvo, letzter Satz: "... sofern sich aus 
Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt."

> ich hab nur die definition in §2 gefunden: "Nebenfahrbahn: jede neben 
> einer Hauptfahrbahn verlaufende, von dieser jedoch getrennte Fahrbahn 
> einer Straße" 
wenn du alles finden willst, was die stvo zu nebenfahrbahn hergibt, gib 
unter https://www.ris.bka.gv.at/Bundesrecht/ als suchwort 
"nebenfahrbahn*" und als titel "stvo" ein.
bei dieser diskussion wird uns hauptsächlich der § 8/1 treffen, ev noch 
die begriffsbestimmung im § 2. der rest ist denke ich relativ egal.



wie ich im vorigen mail schon drübergeschrieben habe: das ist alles ein 
wenig haarspalterei.
in der praxis wirds wahrscheinlich jedem wurscht sein, ob das rad jetzt 
in der nebenfahrbahn fährt oder nicht (oder hat da jemand andere 
erfahrungen gesammelt?).

wenn wir aber überlegen, ob wir den bicycle-tag setzen, dann sollten wir 
halt schon den richtigen setzen.
ein eigener service-typ wird an der problematik, ob bicycle=yes oder no 
zutrifft auch nichts ändern, da es von den lokalen baulichen 
gegebenheiten abhängig ist.

abgesehen davon, dass die gesetzeslage in anderen ländern natürlich 
komplett davon abweichen kann ....

-- 
lg
christian
user:grimnirson







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