[Talk-at] Vandalismus bei Herr_P

MERIGHI Marcus mcmer-openstreetmap at tor.at
Wed Dec 28 12:43:29 UTC 2011


Hallo, 

bsd at volki.at (Friedrich Volkmann), 2011.12.28 (Wed) 13:09 (CET):
> Das ist in Bezug aufs Wandern genau das gleiche. Wenn der
> Grundbesitzer die Markierungen abschabt, kann man dagegen nichts
> machen. 

Dann wart' 'mal ab, bis sich jemand aufgrund der fehlenden Markierung
Schaden zuzieht. Der "Schaber" wird sich dann sehr wohl verantworten
muessen. 

> Das Forstgesetz und die Ersitzung erlauben den Wanderern
> zwar, die Wege trotzdem zu benutzen, aber sie sind dann halt
> unmarkiert.

Um die Sache noch zu verkomplizieren, schmeiss ich noch mein Halbwissen
dazu:

Das Forstgesetz erlaubt das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken, von
Wegen ist dort nicht die Rede. [1]

(Ein Recht, welches ich aufgrund §33 Forstgesetz habe, brauche ich nicht
zu ersitzen.)

Meines wissens nach gibt es bereits Gerichtsentscheide zu:
- Klettern: Klettertour = Weg. ACHTUNG: In der Wand verbleibende
  Sicherungen sind ein Spezialfall.
- Skitour: wird dem Wandern gleichgestellt.
- Klettersteig: siehe Klettern. ABER: Sicherungen.

Die Sache mit den (verbleibenden) Sicherungen ist aber eher eine
Haftungsfrage, weil der Wegeerhalter (die/der die Haken bohrte) haftbar
gemacht werden kann fuer mangehlafte Erhaltung.
(Verkehrssicherungpflichten kommen auch noch dazu). 
 
> Südöstlich Gaaden ist sogar der halbe Anninger abgesperrt, damit die
> Wanderer den Jagdbetrieb nicht stören. Zu dem Thema hab ich schon

Was Jagara tun und was sie duerfen, sind traditionell zwei Paar Schuhe. 
Kein Jaga kann ein Gebiet sperren, das ueber eine Fuetterungsstelle
hinausgeht. Es handelt sich bei den "Jagdsperren" um eine Wegegebot,
kein Betretungsverbot. Eine solche "Sperre" muss zeitlich begrenzt sein
und behoerdlich verordnet sein. Nicht jedes Schild hat diesen
rechtlichen Hintergrund. Fragt 'mal bei der BH nach...

Hab' alles papierene zum Thema amol hier gesammelt:
http://www.tor.at/~mcmer/mountain/wegefreiheit/

Noch eine Warnung: bis auf's Forstgesetz sind alle einschlaegigen
Regelungen Landessache. 

(Uebrigens: das Oedland oberhalb der Baugrenze ist ueberall, wo's sowas
gibt, fuer alles nutzbar, sogar Camping...)

[1] 
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010371
§ 33. (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und
3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort
aufhalten.





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