[Talk-at] Lizenz geoimage.at

Kevin Kofler kevin.kofler at chello.at
Mon Mar 22 00:41:20 UTC 2021


René Buffat wrote:
> Insbesondere folgende Passagen sind problematisch:
> - (1) "Die Dienste und deren Inhalte können für folgende nicht
> kommerzielle Zwecke (jeweils und ausschließlich) verwendet werden"
> - (2) "Alle auf Basis des Dienstes und seiner Inhalte erzeugten Werke
> müssen folgenden Copyrighthinweis enthalten: 'Orthophoto: www.geoimage.at
> (c)'"
> 
> Anderseits steht auch:
> - " 5. Erzeugung von Open Data Folgeprodukten"
> - "Die Nutzung des Dienstes für die Erzeugung von Folgeprodukten (siehe 5.
> oben) ist unter der Voraussetzung gestattet, dass die erzeugten
> Folgeprodukte der .... oder der 'Open Database License (ODbL) v1.0', siehe
> http://opendatacommons.org/licenses/odbl/1.0/, unterliegen.
> 
> Ich bin kein Jurist und kenne die Rechtslage in Österreich auch nicht. Es
> gibt aber Mapper die für ihre Arbeit bezahlt werden und OSM Daten können
> komerziell genutzt werden. Anderseits wird auch die ODbL explizit erwähnt.
> Die Frage ist wie weit dies mit (1) kompatibel ist.

Ich bin auch kein Jurist, und eine abschließende Antwort kann wohl 
bestenfalls ein*e Anwält*in, schlimmstenfalls nur ein Gericht oder gar ein 
Höchstgericht geben, wobei ich es für unwahrscheinlich halte, daß die Frage 
jemals vor Gericht kommt, denn dafür müßte wohl geoimage.at OSM oder 
individuelle Mapper*innen verklagen. Ich bin Mathematiker, also zwar 
durchaus in Logik und exakter Sprache geschult, aber natürlich nicht in 
juristischem Fachjargon, Judikatur (case law), usw., und dementsprechend bin 
ich nicht befugt, Rechtshilfe zu erteilen. Aber trotzdem meine 
Interpretation:

So, wie ich (als Nichtjurist) das hier lese, definiert dieser Text die 
"Erzeugung von Open Data Folgeprodukten" irgendwie (ob ausdrücklich oder 
implizit, dürfte auch Interpretationssache sein) als "nicht kommerziellen 
Zweck". Ich (als Nichtjurist) denke nicht, daß hier ein Verbot von 
"kommerziellem" Mapping (also durch Berufsmapper*innen) oder Ähnliches 
gemeint ist, sondern daß die "Erzeugung von Open Data Folgeprodukten" als an 
sich "nicht kommerzieller Zweck" gelten soll. Und da die Lizenzierung unter 
der ODbL ausdrücklich erlaubt ist, kann die Lizenz meiner Ansicht (als 
Nichtjuristen) nach auch weder eine Einschränkung für die kommerzielle 
Nutzung des Ergebnisses durch unsere Downstreams, noch eine Forderung einer 
in der ODbL nicht vorgesehenen Form der Namensnennung für unsere Downstreams 
darstellen, weil das ja der ODbL widersprechen würde.

Ich persönlich halte diese Lizenz so für OK (für eine Orthophoto-Datenquelle 
zum Abpausen, ähnlich wie bei Bing), aber wie gesagt, wenn eine 
Rechtsmeinung benötigt wird, müßt ihr euch an eine*n österreichische*n 
Anwält*in wenden.

        Kevin Kofler




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