[Talk-at] Lizenz geoimage.at
Kevin Kofler
kevin.kofler at chello.at
Mon Mar 22 00:41:20 UTC 2021
René Buffat wrote:
> Insbesondere folgende Passagen sind problematisch:
> - (1) "Die Dienste und deren Inhalte können für folgende nicht
> kommerzielle Zwecke (jeweils und ausschließlich) verwendet werden"
> - (2) "Alle auf Basis des Dienstes und seiner Inhalte erzeugten Werke
> müssen folgenden Copyrighthinweis enthalten: 'Orthophoto: www.geoimage.at
> (c)'"
>
> Anderseits steht auch:
> - " 5. Erzeugung von Open Data Folgeprodukten"
> - "Die Nutzung des Dienstes für die Erzeugung von Folgeprodukten (siehe 5.
> oben) ist unter der Voraussetzung gestattet, dass die erzeugten
> Folgeprodukte der .... oder der 'Open Database License (ODbL) v1.0', siehe
> http://opendatacommons.org/licenses/odbl/1.0/, unterliegen.
>
> Ich bin kein Jurist und kenne die Rechtslage in Österreich auch nicht. Es
> gibt aber Mapper die für ihre Arbeit bezahlt werden und OSM Daten können
> komerziell genutzt werden. Anderseits wird auch die ODbL explizit erwähnt.
> Die Frage ist wie weit dies mit (1) kompatibel ist.
Ich bin auch kein Jurist, und eine abschließende Antwort kann wohl
bestenfalls ein*e Anwält*in, schlimmstenfalls nur ein Gericht oder gar ein
Höchstgericht geben, wobei ich es für unwahrscheinlich halte, daß die Frage
jemals vor Gericht kommt, denn dafür müßte wohl geoimage.at OSM oder
individuelle Mapper*innen verklagen. Ich bin Mathematiker, also zwar
durchaus in Logik und exakter Sprache geschult, aber natürlich nicht in
juristischem Fachjargon, Judikatur (case law), usw., und dementsprechend bin
ich nicht befugt, Rechtshilfe zu erteilen. Aber trotzdem meine
Interpretation:
So, wie ich (als Nichtjurist) das hier lese, definiert dieser Text die
"Erzeugung von Open Data Folgeprodukten" irgendwie (ob ausdrücklich oder
implizit, dürfte auch Interpretationssache sein) als "nicht kommerziellen
Zweck". Ich (als Nichtjurist) denke nicht, daß hier ein Verbot von
"kommerziellem" Mapping (also durch Berufsmapper*innen) oder Ähnliches
gemeint ist, sondern daß die "Erzeugung von Open Data Folgeprodukten" als an
sich "nicht kommerzieller Zweck" gelten soll. Und da die Lizenzierung unter
der ODbL ausdrücklich erlaubt ist, kann die Lizenz meiner Ansicht (als
Nichtjuristen) nach auch weder eine Einschränkung für die kommerzielle
Nutzung des Ergebnisses durch unsere Downstreams, noch eine Forderung einer
in der ODbL nicht vorgesehenen Form der Namensnennung für unsere Downstreams
darstellen, weil das ja der ODbL widersprechen würde.
Ich persönlich halte diese Lizenz so für OK (für eine Orthophoto-Datenquelle
zum Abpausen, ähnlich wie bei Bing), aber wie gesagt, wenn eine
Rechtsmeinung benötigt wird, müßt ihr euch an eine*n österreichische*n
Anwält*in wenden.
Kevin Kofler
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